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AR aktuell 1, Februar 2014, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Die Mitglieder von Aufsichtsräten, Vorstän-den und Stiftungsvorständen werden in zu-nehmendem Maße mit dem Wirtschaftsstraf-recht und den damit zusammenhängenden Strafverfahren konfrontiert. Besonders auffallend sind in diesem Zusammenhang jüngste Entscheidungen des OGH, die nicht nur bei den Vertretern der Rechtswissenschaft, sondern auch bei den Vertretern der Wirtschaftswissenschaften Diskussionen, um nicht zu sagen: Kritik, ausgelöst haben:

  • die Beurteilung von Management-Entscheidungen aus einer Ex-post-Betrachtung statt aus der einzig zulässigen Ex-ante-Betrachtung;

  • das Postulat einer „risikofreien Kreditvergabe“;

  • unzureichende Kenntnisse von Buchhaltung und Bilanzierung;

  • Fehlinterpretationen der „wirtschaftlichen Betrachtungsweise“, insbesondere im Strafrecht.

Dies alles bei dem Anspruch an den OGH, als höchste Instanz weitgehend fehlerfrei zu agieren, insbesondere dort, wo es nicht um rechtliche Beurteilungen, sondern um Befunde (Tatsachen) geht. So ist etwa aus der Sicht der Wirtschaftswissenschaft unbestritten, dass eine Management-Entscheidung nur aus dem Informationsstand zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung (ex ante) beurteilt werden kann – und nicht aus dem Wissensstand o...

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