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Der Stiftungsvorstand ergänzt sich selbst
Der Stifter regelt in der Stiftungsurkunde, wie und für wie lange der Stiftungsvorstand bestellt wird. Er kann dem Vorstand auch das Recht einräumen, sich selbst zu ergänzen, wenn ein Vorstandsmitglied ausscheidet. Der OGH hatte sich im vergangenen Sommer zum ersten Mal mit einem solchen Kooptierungsrecht zu beschäftigen.
1. Wer bestellt den Stiftungsvorstand?
Der Stifter bestellt den ersten Stiftungsvorstand. Der Stiftungsvorstand hat aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen. Alle späteren Mitglieder des Vorstands werden auf die vom Stifter in der Stiftungsurkunde festgelegte Weise bestellt (und abberufen). Enthält die Stiftungsurkunde keine Regelung, erfolgt die Bestellung (und Abberufung) durch das zuständige Gericht. Dabei stehen die Auswahl der Vorstandsmitglieder und das Festlegen der Funktionsdauer im Ermessen des Gerichts.
2. Was ist ein Kooptierungsrecht?
Kooptation (lat. cooptatio), auch Kooption oder Kooptierung, ist ganz allgemein eine Ergänzungswahl, Zuwahl, Aufnahme oder Wahl von Mitgliedern durch die übrigen Mitglieder einer Gemeinschaft. In der vom OGH im konkreten Fall geprüften Stiftungsurkunde war (nach mehreren Änderungen) das folgende Kooptierungsrecht festgeleg...