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AR aktuell 4, August 2013, Seite 10

Zurechnung der Einkünfte als Aufsichtsrat an eine natürliche Person

Ernst Marschner und Bernhard Renner

Nach einem aktuellen VwGH-Erkenntnis können nur natürliche Personen als Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft sowie als Vorstand einer Privatstiftung bestellt werden. Die daraus resultierenden Einkünfte sind somit jedenfalls der tätigen natürlichen Person zuzurechnen und zwar auch dann, wenn die Vergütung an eine Kapitalgesellschaft ausbezahlt oder weitergeleitet wird.

1. Kurzdarstellung des Sachverhalts

Ein Wirtschaftstreuhänder erbrachte seine gesamten Leistungen über eine Wirtschaftstreuhand-GmbH, an der ursprünglich auch weitere Partner beteiligt waren. Im Streitjahr hielt er 100 % der Anteile. Sein Dienstvertrag enthielt ein Nebenbeschäftigungsverbot, sodass alle berufsbezogenen Einnahmen, wie auch Einnahmen aus der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer AG sowie als Vorstand einer Privatstiftung, an die Wirtschaftstreuhand-GmbH abzuführen waren. Diese flossen „cashmäßig“ der Wirtschaftstreuhand-GmbH zu. Finanzamt sowie UFS rechneten diese Einkünfte jedoch dem Wirtschaftstreuhänder als selbständige Einkünfte persönlich zu.

2. Entscheidung des VwGH

Der VwGH entgegnete der Auffassung des Steuerberaters, ihm seien die Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit deshalb nicht zuzurechnen, wei...

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