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AR aktuell 2, April 2013, Seite 28

Zur Auszahlung des Bilanzgewinns

Johannes Peter Gruber

Gewinne dürfen nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden, wenn die Auszahlung das Überleben der Gesellschaft gefährdet. Die Geschäftsführer haben in diesem Fall die Auszahlung selbst dann zu verweigern, wenn im Gesellschaftsvertrag etwas anderes vorgesehen ist oder die Gesellschafter etwas anderes beschließen. Bisher gab es dazu noch keine Entscheidung des OGH.

1. Sachverhalt

An der betroffenen GmbH sind die Gesellschafter A mit 60 % und B mit 40 % beteiligt. Der Gesellschaftsvertrag sieht vor, dass jährlich mindestens die Hälfte des Bilanzgewinns an die Gesellschafter auszuzahlen ist. Die andere Hälfte kann von der Verteilung ausgeschlossen werden, wenn das die Gesellschafter beschließen. Dafür ist ein Gesellschafterbeschluss mit Dreiviertelmehrheit erforderlich.

Im konkreten Fall hatte die Generalversammlung mit der Stimme des Mehrheitsgesellschafters die Einbehaltung des gesamten Bilanzgewinns des Jahres 2010 beschlossen. Die Vermögenslage der Gesellschaft habe sich seit dem Bilanzstichtag erheblich verschlechtert; das Überleben der Gesellschaft sei gefährdet. Die Liquidität der Gesellschaft reiche nicht, um eine solche Ausschüttung zu finanzieren.

Der Minderheitsgesellschafter ...

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