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AR aktuell 1, Februar 2013, Seite 28

Literaturrundschau

Haftung von GmbH-Geschäftsführern und AG-Vorstandsmitgliedern bei Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen

Michael Barnert

Die in den einzelnen Materiengesetzen geregelten Sanktionen für eine Verletzung von Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechten können sowohl zivilrechtlicher als auch – vorsätzliche Verletzung vorausgesetzt – strafrechtlicher Natur sein. In ihrem Beitrag in ecolex 2012, 947 widmen sich Egon Engin-Deniz und Patricia Kaindl der Fragestellung, ob bei Verletzung von Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechten der in seinen Rechten Verletzte direkt gegen Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder vorgehen kann.

Im ersten Teil ihres Artikels befassen sich die Autoren mit der Haftung des Unternehmensinhabers für Unterlassungsansprüche. Die einzelnen Materiengesetze enthalten ausdrückliche Bestimmungen zur Inanspruchnahme des Unternehmensinhabers (§ 51 MSchG; § 147 PatG; § 81 UrhG; § 34 MuSchG; § 14 UWG) für im Betrieb des Unternehmens von Bediensteten und Beauftragten begangene Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechtsverletzungen. Engin-Deniz/Kaindl verweisen in diesem Zusammenhang auf die in Österreich herrschende Meinung, wonach als „Inhaber eines Unternehmens“ diejenige natürliche oder juristische Person angesehen werde, die das Unternehmen kraft eigenen Rechts im eigenen Namen betreibt, und demnach weder die Gesellschafter noch die Geschäftsfü...

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