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AR aktuell 1, Februar 2013, Seite 25

Unregelmäßigkeiten in der Privatstiftung: Sonderprüfung

Johannes Peter Gruber

Wenn der Verdacht von Unregelmäßigkeiten besteht, kann bei Gericht eine sogenannte Sonderprüfung beantrag werden. In seiner jüngsten Entscheidung zum Privatstiftungsrecht musste sich der OGH mit diesem Thema auseinandersetzen. Anlass genug, um auch hier etwas näher auf diese wichtige Kontrolleinrichtung einzugehen.

1. Was ist eine Sonderprüfung?

Eine Kontrolleinrichtung. Eine Sonderprüfung ist sowohl bei der AG als auch bei der GmbH vorgesehen. Die Gesellschafter sollen nicht „ohnmächtig und wehrlos“ zusehen müssen, wenn das Gesellschaftsvermögen durch Missbräuche gefährdet wird. Sie können daher bei Gericht beantragen, dass der verdächtige Sachverhalt von einem objektiven Sachverständigen überprüft wird. Das gilt auch für bestimmte Organe der Privatstiftung: Mit der Sonderprüfung soll festgestellt werden, ob der Stiftungsvorstand (oder jemand anderer) gegen das Gesetz oder gegen die Stiftungserklärung verstoßen hat.

2. Wer kann eine Sonderprüfung beantragen?

Jedes Stiftungsorgan kann/muss eine Sonderprüfung beantragen. Stiftungsorgane sind der Stiftungsvorstand, der Stiftungsprüfer, ein allenfalls bestellter Aufsichtsrat und sonstige mit der Stiftungserklärung eingerichteten Organe (w...

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