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ASoK 2, Februar 2023, Seite 68

AuslBG: Das klinisch-praktische Jahr ausländischer Medizinstudenten ist ein Berufspraktikum

Der VwGH setzte sich im vorliegenden Fall mit der Frage auseinander, ob ein ausländischer Medizinstudent bei Absolvierung des klinisch-praktischen Jahres im Ausmaß von 48 Wochen dem AuslBG unterliegt. Dazu stellte er zunächst klar, dass als Beschäftigung im Sinne des AuslBG nach dessen § 2 Abs 2 neben anderen eine (jede) Verwendung des Ausländers in einem Arbeitsverhältnis, einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis oder auch in einem Ausbildungsverhältnis gilt. Es lag somit bei der Tätigkeit des russischen Studenten im Rahmen seines klinisch-praktischen Jahres ungeachtet einer weiteren Einordnung jedenfalls eine Beschäftigung im Sinne des AuslBG vor.

Eine solche Beschäftigung darf nur unter den Voraussetzungen gemäß § 3 AuslBG erfolgen: Es ist grundsätzlich eine Bewilligung einzuholen; in manchen Ausnahmefällen reicht jedoch eine Anzeige der Beschäftigung aus. Als solche Ausnahmen gelten Beschäftigungen von Ausländern als Volontäre, Ferial- oder Berufspraktikanten oder (sonstige) Praktikanten (§ 2 Abs 14 bis 16 AuslBG).

Zur Einordnung des klinisch-praktischen Jahres hielt der VwGH weiter fest, dass es sich dabei weder um ein Volontariat (§ 2 Abs 14 AuslBG) handelt, weil ein solches auf drei

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