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Beratungsverträge mit Aufsichtsratsmitgliedern
Aktien- und zivilrechtliche Folgen bei Verstoß gegen § 95 Abs. 5 Z 12 AktG
Dieser Beitrag ist der zweiten Auflage des von Peter Doralt, Christian Nowotny und Susanne Kalss herausgegebenen Kommentars zum Aktiengesetz gewidmet. Er soll zeigen, dass die Neuauflage ein unerlässliches Rüstzeug zur Lösung praktischer Fallstricke und dogmatischer Problemstellungen ist. Die Herausgeber haben neue Maßstäbe in der österreichischen Kommentarliteratur gesetzt.
1. Gesetzliche Ausgangslage
Gemäß § 95 Abs. 5 Z 12 AktG soll ein Beratungsvertrag zwischen einer Aktiengesellschaft (vertreten durch deren Vorstand) und einem Mitglied ihres Aufsichtsrats, der Beratungsleistungen außerhalb der organschaftlich geschuldeten Aufsichtsratstätigkeit zum Inhalt hat und die Gesellschaft nicht zu einer bloß geringfügigen Entgeltzahlung verpflichtet, nur mit (beschlussmäßiger)Zustimmung des Aufsichtsrats abgeschlossen werden.
Hauptzweck dieser Regelung soll nach der herrschenden Meinung die Sicherung der Unbefangenheit und der sachgerechten Willensbildung im Aufsichtsrat sein. Es soll verhindert werden, dass Aufsichtsratsmitglieder aufgrund eigener Interessen (am Erhalt von Honorarzahlungen) nicht mehr in der Lage sind, ihre unabhängige Überwachungsfunktion in der Gesellschaft auszuüben. Eine exakte teleologische Analyse ...