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AR aktuell 6, Dezember 2012, Seite 5

Strafbare Handlung eines Vorstandsmitglieds – Was hat der Aufsichtsrat zu tun?

Susanne Kalss

Keine Gesellschaft ist davor gefeit, dass ein Vorstandsmitglied nicht eine strafbare Handlung begeht oder in den Verdacht gerät, strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt zu haben. Vielfach passieren derartige Vorkommnisse auch nicht in der Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe, sondern in Tochter- oder Enkelgesellschaften. Erfährt der Aufsichtsrat oder ein Aufsichtsratsmitglied von einer strafbaren Handlung eines Vorstandsmitglieds oder auch nur von dem Verdacht davon, so aktualisiert sich unmittelbar seine Personal- und Überwachungskompetenz über den Vorstand gemäß §§ 75 und 95 AktG.

1. Fragen im Zusammenhang mit strafbarenHandlungen eines Vorstandsmitglieds

Unmittelbar stellen sich folgende Fragen:

  • Wie hat sich der Aufsichtsrat über das Verhalten oder den Verdacht eines strafrechtswidrigen Verhaltens eines Vorstandsmitglieds zu informieren?

  • Womit muss sich der Aufsichtsrat genau befassen?

  • Hat er von seiner Abberufungskompetenz Gebrauch zu machen?

  • Muss er das Vorstandsmitglied suspendieren?

  • Muss der Aufsichtsrat bei einem Schaden der Gesellschaft Schadenersatzansprüche gegen das Vorstandsmitglied erheben?

  • Wie hat sich der Aufsichtsrat in der Frage der Entlastung des Vorstands zu verh...

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