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AR aktuell 5, Oktober 2012, Seite 33

Literaturrundschau

Einführung einer gesetzlichen Diversitätsregel für den Aufsichtsrat

Michael Barnert

Durch das mit in Kraft getretene 2. Stabilitätsgesetz 2012 (2. StabG 2012) haben sich auch hinsichtlich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats Änderungen ergeben, die in der Praxis zu beachten sind. Wolfgang Eigner untersucht in seinem Beitrag in GesRZ 2012, 208 – neben den durch das 2. StabG 2012 eingeführten neuen Regelungen über die Vorstandsvergütung – die Einführung der in § 87 Abs. 2a AktG enthaltenen Diversitätsregel für den Aufsichtsrat, welche auf die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach dem anzuwenden ist.

Im ersten Teil des Beitrages geht der Autor insbesondere auf die Frage der Normadressaten der neuen Regelung ein. Gemäß dem Wortlaut des § 87 Abs. 2a AktG richtet sich die neue aktienrechtliche Bestimmung ausschließlich an die Hauptversammlung, welche künftig bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern bestimmte Kriterien zu berücksichtigen habe. Eigner sieht die Einschränkung des Normadressaten auf die Hauptversammlung insofern als bedenklich an, als Beschlussvorschläge zu Wahlen in den Aufsichtsrat primär vom Aufsichtsrat – und nur ausnahmsweise direkt von den Aktionären – zu erstatten seien. Durch eine harmonisierende Auslegung der geltenden Regeln des AktG lasse sich nach Eigner jedoch eine Erweiterung ...

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