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AR aktuell 5, Oktober 2012, Seite 16

Das neue Anti-Korruptionsstrafrecht

Caroline Kindl

Mit wird das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2012 (KorrStrÄG 2012) in Kraft treten. Die Novelle zum Korruptionsstrafrecht sieht umfassende Änderungen vor: So wird der Amtsträgerbegriff auf staatsnahe Unternehmen ausgeweitet, die inländische Strafbarkeit ausgedehnt sowie die öffentliche und private Korruption verschärft bekämpft. Darüber hinaus wurde die früher bestehende sehr eingeschränkte Amtsträgerdefinition von Abgeordneten – diese galten im Wesentlichen nur hinsichtlich Abstimmungen und Anwesenheitspflichten als Amtsträger – abgeschafft.

1. Österreichische Strafrechtszuständigkeit

Nach den neuen Bestimmungen kann ein österreichischer Staatsbürger in Österreich strafrechtlich verfolgt werden, wenn er im Ausland einen Korruptionstatbestand (§§ 302 bis 309 StGB) verwirklicht; und das unabhängig davon, ob das Verhalten im Ausland strafbar ist oder nicht (§ 64 Abs. 1 Z 2a StGB). Für Verbände ist mangels Staatsbürgerschaft der Sitz des Verbandes oder der Ort des Betriebes oder der Niederlassung maßgebend (§ 12 VbVG). Für alle in Österreich ansässigen Unternehmen und österreichische Staatsbürger besteht daher in Zukunft allein aufgrund des Unternehmenssitzes bzw. der Staatsangehörigkeit ein Risiko der Strafverfolg...

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