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Editorial
Zumindest in der deutschen Rechtsprechung betreffend das Wissen der Aufsichtsräte wird wiederholt darauf hingewiesen, dass „Wissenslücken“ von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Einholung von Gutachten zu reduzieren sind. Zuletzt im „Piëch-Urteil“, wo der Vorsitzende des Aufsichtsrates verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten einzuholen, weil er behauptet hat, er wäre nicht in der Lage gewesen, die Auswirkungen eines Optionsgeschäftes zu beurteilen.
In Österreich ist es höchst selten, dass ein Aufsichtsrat ein Gutachten beauftragt, um die Entscheidungen seiner Vorstände zu prüfen. Vielmehr wird der Aufsichtsrat bei kritischen Entscheidungen von seinem Vorstand ein Gutachten mitgeliefert erhalten, das die Entscheidungen des Vorstandes untermauert. Mit dieser Vorgangsweise kommt der Aufsichtsrat seinen Controlling-Verpflichtungen allerdings nur unzureichend nach. In Wahrheit schränkt eine derartige Vorgangsweise den Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrates ein, weil er nun allenfalls nicht nur gegen den Vorstand, sondern auch gegen ein vorgelegtes Gutachten entscheiden muss.
Dazu besteht ein zentrales Problem darin, dass die Mehrzahl der Schriftstücke, die sich Gutachten nennen, diese...