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AR aktuell 4, August 2012, Seite 1

Editorial

Chini

Der berechtigte Ausbau der Minderheitsrechte der Aktionäre sowie die Strafbestimmungen des § 255 AktG haben der Niederschrift der Hauptversammlung (HV) gemäß § 120 AktG eine neue erweiterte Bedeutung gegeben. Die Niederschrift gemäß Notariatsordnung kann und darf sich nicht auf eine notarielle Beurkundung der HV-Beschlüsse beschränken, sondern hat alle für das Zustandekommen und die Wirksamkeit bedeutenden Vorgänge zu beurkunden. Im Sinne des § 255 Abs. 1 Z 3 AktG sind Berichte, Darstellungen und Übersichten betreffend die Gesellschaft oder die mit ihr verbundenen Unternehmen, wie insbesondere Jahresabschlüsse (Konzernabschlüsse) und Lageberichte (Konzernlageberichte), in Vorträgen oder Auskünften in der HV mit Strafsanktionen bedroht, wenn diese durch Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats unrichtig wiedergegeben, verschleiert oder verschwiegen werden.

Eine selektive Wahrnehmung der Aussagen und die daraus folgende gefilterte Protokollierung können daher nicht diesen Erfordernissen entsprechen. Entscheidend ist nicht die Protokollierung der wahrgenommenen Aussagen, sondern der tatsächlichen Aussagen. Diese auf Basis der Mitschrift einer oder mehrerer Personen zu erfassen, ist technisch nicht bewältigbar und durch...

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