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AR aktuell 3, Juni 2012, Seite 26

Haftung börsenotierter Unternehmen bei Verletzung der Adhoc-Publizität

Johannes Peter Gruber

Das Börsegesetz (BörseG) sieht bei Verletzung der Publizitätspflicht (Adhoc-Publizität) und bei Marktmanipulation zwar nur verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen für die Vorstandsmitglieder vor; der OGH hat aber jetzt klargestellt, dass diese Bestimmungen gleichzeitig auch schadenersatzrechtliche Schutzgesetze sind. Die für die Erfüllung der Publizitätspflicht verantwortliche Aktiengesellschaft wird daher schadenersatzpflichtig, wenn ihre Organe pflichtwidrig und schuldhaft die erforderlichen Mitteilungen unterlassen haben.

1. Ad-hoc-Publizität

Das österreichische BörseG verpflichtet – so wie z. B. das deutsche Gesetz über den Wertpapierhandel – börsenotierte Unternehmen, alle Vorfälle sofort zu veröffentlichen, die den Börsenkurs ihrer Aktien erheblich beeinflussen könnten (Ad-hoc-Publizität). Diese Publizitätspflicht soll verhindern, dass wichtige Informationen „Insidern“ vorbehalten bleiben, die dieses Wissen zum eigenen Vorteil ausnutzen könnten („Insiderhandel“). Ziel ist es, die Informationen möglichst allen Marktteilnehmern zur gleichen Zeit zugänglich zu machen. In der Praxis erfolgt die Veröffentlichung über spezialisierte Nachrichtenagenturen, wie z. B. die Deutsche Gesellsc...

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