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Einberufungsmängel bei der GmbH-Generalversammlung: Vom weltreisenden Gesellschafter zur versteckten Einberufung
Das OLG Wien entschied im Widerstreit zwischen formellen Voraussetzungen für eine wirksame Einberufung zur Generalversammlung (eingeschriebene Briefsendung) und dem Kriterium der Ermöglichung der Teilnahme nach Treu und Glauben zugunsten von Letzterem. Das bloße Einhalten von Leerformen genügt nicht, auch das unvermittelte Abweichen von der bisher für die Gesellschafter üblichen Einladungsform kann zur Beschlussanfechtung führen.
1. Der Anlassfall
Die Klägerin begehrte gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 GmbHG die Nichtigerklärung von verschiedenen Beschlüssen, die in ihrer Abwesenheit von der Generalversammlung der Beklagten (eine 50%ige Beteiligungsgesellschaft der Klägerin), gefasst worden waren. Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der ebenfalls zu 50 % an der Beklagten beteiligten Mitgesellschafterin war gleichzeitig auch alleiniger Geschäftsführer der Beklagten sowie Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer dritten Gesellschaft, welche wiederum das externe Management für den Betrieb der Beklagten stellte (nachfolgend „die Management-Gesellschaft“ genannt). Die Mitgesellschafterin (die später dem Prozess als Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beitrat) hatte eine Generalversammlung der Bek...