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AR aktuell 2, April 2012, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Stellungnahmen von Aufsichtsratsmitgliedern in der Öffentlichkeit zu Fragen von Unternehmensentscheidungen können folgeschwere Konsequenzen haben. Unabhängig von der Verpflichtung zur Geheimhaltung von Betriebsgeheimnissen können derartige Stellungnahmen, z. B. von Aktionären im Rahmen diverser Rechtsstreitigkeiten gegen die Gesellschaft und/oder gegen die Aufsichtsratsmitglieder selbst, verwendet werden. Ein aktuelles und prominentes Beispiel ist die Entscheidung des OLG Stuttgart, in dem dieses die Entlastung des Porsche-Aufsichtsrats für die Geschäftsjahre 2008/2009 für nichtig erklärt hat. (Urteil vom , 20 U 3/11) In einem Gespräch mit Journalisten im Jahr 2009 hat das Mitglied des Aufsichtsrates der Porsche Automobil Holding SE, Hon-Prof. Dr. techn. h.c. Ferdinand K. Piëch, erklärt, er habe sich keine Klarheit über die Risiken der Optionsgeschäfte von Porsche verschaffen können und wisse nicht, wie hoch die Risiken seien. „Nimmt man diese Äußerungen beim Wort, hatte Dr. Piëch damit eine schwerwiegende Pflichtverletzung belegt, denn zu seinen Kardinalpflichten als Mitglied des Aufsichtsrats gehört die Erfassung und die Beurteilung bedeutsamer Geschäfte der Porsche Automobil Hol...

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