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AR aktuell 1, Februar 2012, Seite 28

Haftung des Vorstands der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Der Stiftungsvorstand muss eine gerichtliche Genehmigung einholen, wenn die Privatstiftungein Rechtsgeschäft mit einem Mitglied des Stiftungsvorstands abschließt. Es ist eine grobePflichtverletzung, wenn diese Genehmigung nicht eingeholt wird. Der Vorstand hat den durchdie Pflichtverletzung entstandenen Schaden zu ersetzen. Das gilt selbst dann, wenn der Stifterals einzig Begünstigter mit dem Rechtsgeschäft einverstanden war. Diese Entscheidung hat vorallem Bedeutung für Rechtsanwälte und Steuerberater, die neben ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitgliedin ihrer beruflichen Eigenschaft für die Privatstiftung tätig sind.

1. Sachverhalt

Der Vorstand der betroffenen Stiftung hatte drei Mitglieder. Eines dieser Mitglieder war alleiniger Gesellschafter der T.-GmbH und verkaufte im Jahr 2006 einen Teil seiner Anteile an dieser GmbH um 100.000 Euro an die Privatstiftung. Im Kaufvertrag („Abtretungsvertrag“) ist festgehalten, dass die Privatstiftung als neuer Gesellschafter augrund eines Gesellschafterbeschlusses aus dem Vorjahr (2005) eine „Nachschussverpflichtung“ habe; das heißt, es seien 400.000 Euro in die Gesellschaft zu investieren. Die Privatstiftung nahm zur Finanzierung dieser Transakt...

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