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AR aktuell 5, Oktober 2011, Seite 27

Das Auskunftsrecht des Begünstigten der Privatstiftung

Kritische Anmerkungen zu

Johannes Peter Gruber

Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von „Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks“ verlangen. Er kann in die Stiftungserklärung, die Bücher, den Jahresabschluss (samt Lagebericht) und in den Bericht des Abschlussprüfers Einsicht nehmen. Wenn sich die Privatstiftung weigert, kann die Einsicht mit Gerichtsbeschluss erzwungen werden. Der OGH hat jetzt klargestellt, dass sich die Privatstiftung gegen einen solchen Gerichtsbeschluss erster Instanz nicht durch ein Rechtsmittel an eine übergeordnete Instanz wehren kann. Diese Entscheidung ist nicht unbedenklich.

1. Begünstigter

Von der Privatstiftung „Begünstigte“ sind alle Personen, denen Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Der Stifter legt die Begünstigten (oder das Verfahren zur Auswahl der Begünstigten) und die Vorteile in der Stiftungsurkunde fest. Die Vorteile können Geld- oder Sachleistungen sein. Es kann sich um eine einmalige Leistung oder um wiederholte Leistungen handeln; Bedingungen und Auflagen sind zulässig. Begünstigter kann jede natürliche oder juristische Person sein; Tiere und Sachen scheiden mangels Rechtsfähigkeit (natürlich) aus. Während die Begünstigten einer gemeinnützigen ...

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