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AR aktuell 4, August 2011, Seite 1

Editorial

Leo Chini

Das Organ „Stiftungsvorstand“ befindet sich zurzeit in einer Systemkrise hinsichtlich seiner Qualifikation, seiner Wiederbestellung, seiner Erneuerung und seiner Kontrolle. Die erste Stiftungsgeneration stirbt nach und nach aus und damit ergibt sich die Bewährungsprobe für den Stiftungsvorstand, die Stiftung ohne lebenden Stifter zu führen.

Die Aufgabenstellung ist deutlich unterschiedlich, je nachdem, ob die Stiftung „nur“ Immobilien und/oder Finanzinstrumente verwaltet oder ob sie die Anteile an den ehemaligen Unternehmen der Stifter hält. Während im ersten Fall eine teilweise Delegation der Verantwortung an Portfoliomanager möglich ist, ist im zweiten Fall die Führungsverantwortung nicht delegierbar.

Der Stiftungsvorstand hat die ihm zustehenden Rechte als Eigentümer der Gesellschaften jeweils in Abhängigkeit der Rechtsform wahrzunehmen. Dazu ist eine entsprechende unternehmerische Qualifikation unabdingbar, die vielfach nicht ausreichend gegeben ist, weil der Stifter zu Lebzeiten de facto diese Funktion über den Stiftungsvorstand weiter selbst wahrgenommen hat. Mit dem Tod des Stifters ergibt sich in der Regel daraus das Erfordernis zu einer zumindest teilweisen Neubesetzung der ...

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