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AR aktuell 3, Juni 2011, Seite 8

Die Honorarvereinbarung zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer

Julia Severus und Marcel Steller

Die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers vom geprüften Unternehmen steht zunehmend im Fokus der Öffentlichkeit. Im Zuge des Unternehmensrechts-Änderungsgesetzes 2008 (URÄG 2008) wurde die Verantwortung des Aufsichtsrats in diesem Zusammenhang erhöht. So wird der Aufsichtsrat stärker in die Beauftragung des Abschlussprüfers eingebunden. Der Aufsichtsrat hat den Vorschlag zur Bestellung des Abschlussprüfers vorzubereiten und nach der Wahl des Abschlussprüfers mit diesem den Prüfungsvertrag zu verhandeln sowie ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Ziel des vorliegenden Beitrages ist es nicht, die Angemessenheit der Vergütung des Abschlussprüfers im Einzelfall zu würdigen, vielmehr sollen Aspekte der Vergütung des Abschlussprüfers aufgezeigt und Implikationen für die Arbeit des Aufsichtsrats kurz dargestellt werden.

1. Wahl und Bestellung des Abschlussprüfers

Die Wahl des Abschlussprüfers obliegt bei Kapitalgesellschaften gemäß § 270 Abs. 1 UGB den Gesellschaftern (Hauptversammlung bzw. Gesellschafterversammlung). Besteht ein Aufsichtsrat, hat dieser eine Vorschlagsverpflichtung und ist somit bei der Bestellung des Abschlussprüfers eingebunden. Im Zuge des URÄG 2008 wurde dabei der Verantwortungsberei...

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