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AR aktuell 2, April 2011, Seite 21

Zwangsstrafen bei verspäteter Offenlegung – ab sofort Verhängung ohne vorangehende Vorwarnung

Angelika Casey

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Verhängung von Zwangsstrafen dahingehend verschärft, dass diese nunmehr gegen die Gesellschaft und deren Organe zur Erzwingung des gesetzmäßigen Zustands ohne vorausgehende Erhebungen bzw. Aufforderung durch das zuständige Firmenbuchgericht zu verhängen sind. Versäumte Offenlegungen konnten bis nachgeholt werden.

1. Allgemeines

§ 283 UGB wurde ursprünglich mit dem EU-GesRÄG, BGBl. Nr. 304/1996, eingeführt und sieht die Verhängung von Zwangsstrafen durch das Firmenbuchgericht bei Nichteinhaltung konkret angeführter Vorschriften aus den Bereichen Prüfung, Offenlegung und Veröffentlichung vor. Nach § 283 Abs. 1 UGB ist die Nichteinhaltung folgender Normen mit Zwangsstrafen bedroht: Pflicht zur Aufstellung eines Konzern- (§ 244 UGB) bzw. Teilkonzernabschlusses (§ 245 UGB), Vorlage- und Auskunftspflichten von Tochterunternehmen gegenüber dem Mutterunternehmen im Rahmen der Konsolidierung (§ 247 UGB), Pflichten des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit der Bestellung des Abschlussprüfers (§ 270 UGB), Vorlage- und Auskunftspflichten der gesetzlichen Vertreter gegenüber dem Abschlussprüfer (§ 272 UGB) und die Verpflichtung zur Offenlegung des Jahres- und Konzernabschlusses samt (Konzern-) Lagebericht und Bestätigungsverm...

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