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AR aktuell 2, April 2011, Seite 17

Grundzüge der Haftung des ehrenamtlichen NPO-Aufsichtsrates

Josef Baumüller und Bernhard Mascha

Die Europäische Union ernannte 2011 zum „Europäischen Jahr der Freiwilligentätigkeit“, um das Engagement jener Menschen zu würdigen, welche ihre Fähigkeiten und mitunter beträchtliche Teile ihrer Zeit in die Dienste der Allgemeinheit stellen. Diese (formale) Freiwilligenarbeit wird zumeist im Rahmen von Non-Profit-Organisationen (NPO) geleistet. Was vielen Ehrenamtlichen, vor allem in Führungsstrukturen, jedoch oftmals nicht ausreichend bewusst ist: Ehrenamtlichkeit schützt nicht automatisch vor den haftungsrechtlichen Konsequenzen eigenen Fehlverhaltens. Dieser Beitrag widmet sich sowohl der zivil- als auch der strafrechtlichen Haftung, welche im Rahmen ehrenamtlicher Aufsichtsratstätigkeiten in NPO schlagend werden kann.

1. NPO und Ehrenamtlichkeit

Der aus dem angloamerikanischen Sprachraum stammende Begriff der Non-Profit-Organisation (NPO) ist etwa seit den 1970er-Jahren weitläufig üblich und dient als Sammelbegriff für nicht gewinnorientierte Unternehmen (im Sinne einer Bedeutung des nonprofit als not for profit). Über dieses Kriterium hinaus bestehen in Literatur, Lehre und Praxis eine Vielzahl weiterer Bestimmungs- und Abgrenzungskriterien, um den Kreis der betroffenen Organis...

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