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AR aktuell 1, Februar 2011, Seite 26

Exekution in das gestiftete Vermögen

Johannes Peter Gruber

Seit 1993 gibt es in Österreich die Möglichkeit, eine Privatstiftung zu gründen und sein Vermögen ganz oder zum Teil in diese Stiftung einzubringen. Der OGH hat bereits 2006 geklärt, unter welchen Voraussetzungen das gestiftete Vermögen von den Gläubigern des Stifters gepfändet werden kann. Die neueste Entscheidung des OGH enthält zusätzliche Erläuterungen: Auch das Recht des Stifters, die Stiftungserklärung zu ändern, kann gepfändet werden; ebenso –natürlich – seine Rechte als Begünstigter.

1. Bestehende Rechtsprechung

1.1. Hat der Stifter ein Vermögen gestiftet, dann ist es grundsätzlich seinem Einfluss entzogen. Das Vermögen wird vom Stiftungsvorstand verwaltet, der die Erträge der Stiftung an den oder die vom Stifter festgelegten Begünstigten verteilt. Der Stifter kann sich aber auch selbst als Begünstigten einsetzen und auf diese Weise das gestiftete Vermögen weiter nutzen. Er kann sich bei der Gründung zudem den „Widerruf der Stiftung“ vorbehalten. Der Widerruf führt zwar zum Verlust der mit der Stiftung verbundenen Steuervorteile, der Stifter wird aber mit dem Widerruf wieder Eigentümer des gestifteten Vermögens und kann darüber frei verfügen. Jeder Stifter ist daher in aller ...

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