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Die Neuerungen im Privatstiftungsrecht
Das Budgetbegleitgesetz 2011 bereinigt mit zwei wesentlichen Änderungen im Privatstiftungsrecht eine Diskussion, die 2009 durch zwei Entscheidungen des OGH und eine abweichende Entscheidung des OLG Innsbruck ausgelöst wurde. Es ging um zwei Fragen: 1.) Mit wie vielen Begünstigten darf ein Beirat, der den Vorstand abberufen kann, besetzt sein? 2.) Darf der Rechtsanwalt oder Steuerberater des Stifters zum Stiftungsvorstand gehören? Zur ersten Frage gibt es nun eine Kompromisslösung, zur zweiten Frage allerdings ein klares Nein! Um Geldwäsche zu verhindern, wird „nebenbei“ eine besondere Meldepflicht gegenüber dem Finanzamt eingeführt.
1. Stiftungsbeirat
1.1. Nach dem PSG dürfen die von der Privatstiftung Begünstigten nicht die Mehrheit in einem allenfalls bestellten Aufsichtsrat haben. Im August 2009 hat der OGH entschieden, dass diese Regelung auch für einen Beirat gelten muss, wenn ihm der Stifter Rechte und Pflichten einräumt, die den Rechten und Pflichten eines Aufsichtsrats entsprechen. Das sei insbesondere dann der Fall, wenn der Beirat den Vorstand bestellen und einzelne Vorstandsmitglieder abberufen kann. Die ausdrückliche Regelung des PSG für den Aufsichtsrat wäre wirkungslos, wenn ...