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AR aktuell 1, Februar 2011, Seite 13

Zur Abberufung des indirekten Gesellschafter-Geschäftsführers

Peter Melicharek

Der OGH ließ in seiner Entscheidung vom , 6 Ob 212/10k, mit einer Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung zur gerichtlichen Abberufung eines indirekten Gesellschafter-Geschäftsführers aufhorchen. Das Höchstgericht legt einen formalistischen Maßstab an, wo bisher ein den Mitgesellschafter beherrschender Geschäftsführer wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer behandelt wurde.

1. Ausgangslage

§ 16 Abs. 2 GmbHG regelt die gerichtliche Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund. Ist er zugleich Gesellschafter, so sind die §§ 117 und 127 UGB sinngemäß anzuwenden und die Klage ist gegen den abzuberufenden Gesellschafter-Geschäftsführer zu erheben. Geht es um die Abberufung eines Fremdgeschäftsführers, können jene Gesellschafter, die nicht für die Abberufung des Geschäftsführers gestimmt haben, auf Zustimmung geklagt werden (§ 16 Abs. 2 Satz 3 GmbHG). Die bisherige Rechtsprechung behandelte einen „formellen“ Fremdgeschäftsführer, der aber wirtschaftlich ident mit einem Gesellschafter der GmbH ist und/oder diesen beherrscht, wie einen Gesellschafter-Geschäftsführer, weil er denselben Einfluss wie der Gesellschafter selbst ausüben kann.

2. Sachverhalt

Die Klägerin und ihre Mitgesellschafterin A. GmbH, deren geschäftsführender Allein...

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