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AR aktuell 6, Dezember 2010, Seite 27

Die Vergütung des Stiftungsvorstands

Johannes Peter Gruber

Jede Privatstiftung muss einen Vorstand haben. Dieser Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Er hat das Vermögen der Stiftung zu verwalten und wird jährlich vom Stiftungsprüfer kontrolliert. Dem Vorstand steht für diese Tätigkeit eine angemessene „Vergütung“ zu. Üblicherweise regelt der Stifter die Vergütung in der Stiftungserklärung. Fehlt eine Regelung, dann setzt das zuständige Firmenbuchgericht die Vergütung fest. Ohne das Gericht darf sich der Vorstand – wie der OGH jetzt entschieden hat – keine Vergütung auszahlen, mag sie auch offensichtlich angemessen sein.

1. Gesetzliche Regelung

Das Gericht hat eine Vergütung festzusetzen, die mit den „Aufgaben und mit der Lage der Privatstiftung in Einklang“ steht. Entscheidend sind damit in erster Linie die „Aufgaben“, die das einzelne Mitglied des Vorstands hat. Diese Aufgaben können von Stiftung zu Stiftung sehr stark variieren.

Als Faustregel gilt: Je mehr tatsächliche Arbeit erforderlich ist, je höher der damit verbundene Zeitaufwand ist und je größer das damit verbundene Haftungsrisiko ist, desto höher wird auch eine angemessene Vergütung sein müssen. Zwar soll nach einer Lehrmeinung auch der „Marktwert“ einer Person von Bedeu...

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