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Kommunikation zwischen Aufsichtsrat und Abschlussprüfer: Aspekte der besonderen Redepflicht des Bankprüfers
Die dem Aufsichtsrat und den gesetzlichen Vertretern bzw. bei Bankprüfungen auch der Aufsicht gegenüber ausgeübte Redepflicht des Abschlussprüfers dient dem Aufzeigen existenzbedrohender Entwicklungen bzw. schwerwiegender Verstöße gegen Rechtsvorschriften durch gesetzliche Vertreter oder Arbeitnehmer. Dem Aufsichtsrat als Überwachungsorgan soll dieser Informationsgewinn ein rasches Eingreifen ermöglichen und seinen Blick für (potenziell) gefährdende Situationen oder Fehlentwicklungen schärfen.
1. Inhalte und Abgrenzung
Die ursprünglich auch als Warnpflicht bezeichnete Redepflicht dient in erster Linie dazu, das Unternehmen möglichst frühzeitig auf das Vorliegen bestimmter Tatsachen gemäß § 273 Abs. 2 und 3 UGB aufmerksam zu machen. Neben der allgemeinen Redepflicht nach UGB bestehen in Sondergesetzen normierte Berichtspflichten. Auf Prüfungen von Kreditinstituten kommt die in § 63 Abs. 3 BWG normierte Berichtspflicht des Bankprüfers zur Anwendung.
2. Redepflicht des Bankprüfers
§ 63 Abs. 3 BWG normiert als lex specialis neben dem Generalverweis auf die allgemeine Berichtspflicht nach § 273 Abs. 2 UGB (§ 63 Abs. 3 Z 1 BWG) folgende Tatbestände:
Der Bankprüfer stellt bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen fest, die die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen des geprüften Kreditinst...