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AR aktuell 5, Oktober 2010, Seite 28

Vermögenstransfer nach Liechtenstein

Johannes Peter Gruber

Seit 1993 gibt es in Österreich die Möglichkeit, eine Privatstiftung zu gründen und sein Vermögen ganz oder zum Teil in diese Stiftung einzubringen. Das Vermögen gehört dann einer selbständigen juristischen Person, die von einem unabhängigen Stiftungsvorstand verwaltet wird. Die Erträge werden an den Stifter oder andere Begünstigte ausgezahlt. Eine vergleichbare Funktion hat die Familienstiftung in Liechtenstein, die dem Stifter zusätzliche Freiheiten bietet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat allerdings jetzt entschieden, dass ein Vermögenstransfer nach Liechtenstein angefochten werden kann.

1. Sachverhalt

Der Stifter kann, solange er lebt, die (österreichische) Privatstiftung widerrufen, um damit wieder Eigentümer seines ursprünglichen Vermögens zu werden. Dazu muss er sich den Widerruf der Stiftung in der Stiftungsurkunde vorbehalten. Da niemand sein Vermögen ganz aufgeben will, enthalten praktisch alle Stiftungsurkunden einen solchen Vorbehalt. Ein „Nachteil“ dieses Vorbehalts ist, dass die Gläubiger dieses Widerrufsrecht in einem Zwangsvollstreckungsverfahren pfänden und auf das Stiftungsvermögen greifen können, vorausgesetzt, der Stifter wird nach dem Widerruf wieder Eigentümer ...

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