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Besonderheiten der Jahresabschlussprüfung der Privatstiftung
Das Konzept der Privatstiftung sieht die Verselbständigung von Vermögen vor, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen, den der Stifter vorgegeben hat. Es handelt sich um eigentümer loses Vermögen, dem die Kontrolle der Leitung und Verwaltung der Privatstiftung durch den Eigentümer fehlt. Um dieses Kontrolldefizit zu beseitigen, sieht der Gesetzgeber neben dem Stiftungsvorstand den Stiftungsprüfer als zweites zwingendes Organ der Privatstiftung vor. Aufgrund der Organstellung des Stiftungsprüfers sind diesem wesentlich weitergehende Befugnisse, aber auch Pflichten als dem Abschlussprüfer einer Kapitalgesellschaft eingeräumt. Insbesondere stehen ihm mehrere Instrumentarien zur Verfügung, mit denen er die Erfüllung des Stiftungszwecks und die ordnungsgemäße Gebarung der Privatstiftung durchsetzen kann.
1. Die Bestellung des Stiftungsprüfers
Der Stiftungsprüfer ist gemäß § 20 Abs. 1 PSG vom Gericht und gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen. Ist ein Aufsichtsrat eingerichtet, steht diesem die alleinige Zuständigkeit zur Bestellung des Stiftungsprüfers zu, und zwar unabhängig davon, ob es sich um einen obligatorischen oder einen fakultativen Aufsichtsrat handelt. § 20 Abs. 1 PSG ist zwingendes Recht, sodass auch in...