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AR aktuell 4, August 2010, Seite 23

Privatstiftung: Auch ein Háček ist einzutragen

Johannes Peter Gruber

Der OGH hat entschieden, dass bei den Gerichten, vor denen Slowenisch als Amtssprache zugelassen ist, auch Familiennamen mit einem Háček ins Firmenbuch einzutragen sind. Wenn das technisch nicht möglich sein sollte, sei das jedenfalls verfassungsrechtlich bedenklich und – auch wenn das nicht ausdrücklich gesagt wird – ein der Verfassung entsprechender Zustand herzustellen. Das Háček ist ein ergänzendes („diakritisches“) Zeichen zur Kennzeichnung der besonderen Aussprache oder Betonung eines Buchstabens. Es kommt in erster Linie in in lateinischer Schrift geschriebenen slawischen Sprachen vor.

1. Name der Privatstiftung

Die „Firma“ (lat. firmare = beglaubigen, befestigen) ist der im Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers. Da eine Stiftung in der Regel kein Unternehmer ist, hat sie keine „Firma“, sondern einen „Namen“.

Der Stifter kann den Namen der Privatstiftung grundsätzlich frei wählen. Der Name muss sich nur von allen bereits eingetragenen Privatstiftungen „deutlich“ unterscheiden und das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten. Im Gesetz steht zwar noch, dass der Name nicht irreführend sein darf; das ist aber für alle Eintragungen in ein öffentliches Register ohneh...

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