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Die Beauftragung eines Beraters durch den Aufsichtsrat
Zur Klärung einzelner Fragen kann bzw. muss der Aufsichtsrat externe Fachleute als Berater beiziehen. Der folgende Beitrag skizziert die diesbezügliche Rechtslage.
1. Einleitung
§ 95 Abs. 3 AktG berechtigt den Aufsichtsrat ausdrücklich, für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige zu beauftragen.
Die Zahl und Komplexität von gesetzlichen Regelungen hat in den letzten Jahren deutlich zugenommen. Daher wird von Vorstand und Aufsichtsrat schon im Vorfeld der Klärung schwieriger Fragen auf gutachterliche Auskünfte der Rechtsabteilungen, von externen Beratern oder auch Universitätsinstituten oder -professoren zurückgegriffen. Die Organwalter verfolgen das Ziel, bei ihrer Amtsausübung die gesetzlichen Regelungen einzuhalten und damit die zivil- und strafrechtliche Verantwortlichkeit wahrzunehmen und strafrechtliche Verfolgung sowie Schadenersatzansprüche zu vermeiden. § 95 Abs. 3 AktG berechtigt den Aufsichtsrat ausdrücklich, für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige zu beauftragen. Diese Berechtigung besteht nicht allein aufgrund dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, sondern ist Ausdruck sorgfaltsgemäßer Ausübung des Aufsichtsratsamts mit seinen Überwachungs- und Beratungspflichten und sonstigen Kompete...