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Interimistische Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds zum Vorstandsmitglied
Im Falle der Verhinderung von Vorstandsmitgliedern eröffnet § 90 Abs. 2 AktG die Möglichkeit der interimistischen Übernahme eines Vorstandsmandats durch ein Aufsichtsratsmitglied. Dies stellt eine Durchbrechung der sonst geltenden Unvereinbarkeitsregelungen dar. Der vorliegende Beitrag stellt dieses Überbrückungsinstrumentarium dar.
1. Allgemeines
Um die Bestellung eines – allenfalls „unternehmensfremden“ – Notvorstands durch das Gericht zu vermeiden, bietet § 90 Abs. 2 AktG die Möglichkeit, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum aus den Reihen der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat Vertreter von verhinderten Vorstandsmitgliedern zu bestellen.
Eine Vakanz im Vorstand kann zu Vertretungsengpässen führen. Um die Bestellung eines – allenfalls „unternehmensfremden“ – Not-vorstands durch das Gericht zu vermeiden, bietet § 90 Abs. 2 AktG die Möglichkeit, für einen im Voraus begrenzten Zeitraum aus den Reihen der Kapitalvertreter im Aufsichtsrat Vertreter von verhinderten Vorstandsmitgliedern zu bestellen. Aufgrund der Verpflichtung des Aufsichtsrats, mit dem Vorstand zu einer effizienten Unternehmensleitung beizutragen, kann sich diese Möglichkeit auch zu einer Delegationsverpflichtung des Aufsichtsrats verdichten.
§ 90 Abs. 2 AktG stellt einen Systembruc...