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AR aktuell 3, Juni 2010, Seite 5

Die neue Insolvenzordnung

Johannes Peter Gruber

Mit der neuen Insolvenzordnung (IO) will der Gesetzgeber den österreichischen Unternehmen helfen, die bestehende Wirtschaftskrise zu überwinden. Sie tritt am in Kraft. Der folgende Überblick befasst sich mit den wichtigsten Änderungen.

1. Allgemeines

Unternehmen sind verpflichtet, ein Insolvenzverfahren zu beantragen, wenn sie überschuldet oder zahlungsunfähig sind.

1.1. Ausgleich

Die Gerichte führten bisher ein Ausgleichsverfahren durch, wenn das Unternehmen seinen Gläubigern mindestens 40 % ihrer Forderungen (innerhalb von zwei Jahren) anbieten konnte und die Gläubiger mit diesem Kompromiss einverstanden waren. Konnte das Unternehmen die Quote rechtzeitig zahlen, war ihm der Rest der Schulden erlassen.

1.2. Konkurs

In allen anderen Fällen blieb dem Unternehmen nur das Konkursverfahren. Im Konkursverfahren wird das Vermögen, was immer davon übrig ist, an die Gläubiger verteilt, ohne dass es zu einem (teilweisen) Schuldenerlass kommt. Der Masseverwalter kann aber versuchen, einen Zwangsausgleich zu erreichen: Wenn das von ihm geführte Unternehmen den Gläubigern 20 % ihrer Forderungen (binnen zwei Jahren) zahlen kann und die Gläubiger damit einverstanden sind, sind dem Unternehmen – wie beim Ausgleich – d...

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