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Beratungsvertrag zwischen Aufsichtsratsmitglied und „seiner“ AG (GmbH): Gefahr des Anspruchsverlustes?
Mit dem GesRÄG 2005 wurde in den § 95 Abs. 5 AktG eine Z 12 eingefügt. Der vorliegende Beitrag untersucht Inhalt und Reichweite dieser Bestimmung.
1. An die Zustimmung des Aufsichtsrates gebundene Rechtshandlungen – § 95 Abs. 5 Z 12 AktG
1.1. Seit dem GesRÄG 1982 gibt es im AktG einen (Mindest-)Katalog zustimmungspflichtiger Rechtshandlungen (für die der Gesetzgeber den Sammelbegriff „Geschäfte“ wählt). Er folgte bei der Einfügung eines neu textierten Abs. 5 in den § 95 AktG – geleitet vom Bestreben, die Stellung des Aufsichtsrates als Aufsichtsorgan zu stärken – der damals gepflogenen Satzungspraxis.
Für den Bereich der GmbH schuf der Gesetzgeber des GesRÄG 1982 zeitgleich einen weitestgehend ident textierten (Mindest-)Katalog durch § 30j Abs. 5 GmbHG.
1.2. Die die gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Beitrag (mit)bildende Z 12 wurde durch das GesRÄG 2005 (mit Wirksamkeit ab ) als weitere Ziffer in den § 95 Abs. 5 AktG eingefügt. Ausweislich der Materialien dem § 114 Abs. 1 dAktG und der Regel 49 des österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) folgend unterliegen dem Katalog der aufsichtsratspflichtigen Geschäfte nunmehr auch
der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates,
durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegen...