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AR aktuell 1, Februar 2010, Seite 8

Beratungsvertrag zwischen Aufsichtsratsmitglied und „seiner“ AG (GmbH): Gefahr des Anspruchsverlustes?

Wolf-Dieter Arnold

Mit dem GesRÄG 2005 wurde in den § 95 Abs. 5 AktG eine Z 12 eingefügt. Der vorliegende Beitrag untersucht Inhalt und Reichweite dieser Bestimmung.

1. An die Zustimmung des Aufsichtsrates gebundene Rechtshandlungen – § 95 Abs. 5 Z 12 AktG

1.1. Seit dem GesRÄG 1982 gibt es im AktG einen (Mindest-)Katalog zustimmungspflichtiger Rechtshandlungen (für die der Gesetzgeber den Sammelbegriff „Geschäfte“ wählt). Er folgte bei der Einfügung eines neu textierten Abs. 5 in den § 95 AktG – geleitet vom Bestreben, die Stellung des Aufsichtsrates als Aufsichtsorgan zu stärken – der damals gepflogenen Satzungspraxis.

Für den Bereich der GmbH schuf der Gesetzgeber des GesRÄG 1982 zeitgleich einen weitestgehend ident textierten (Mindest-)Katalog durch § 30j Abs. 5 GmbHG.

1.2. Die die gesetzliche Grundlage für den vorliegenden Beitrag (mit)bildende Z 12 wurde durch das GesRÄG 2005 (mit Wirksamkeit ab ) als weitere Ziffer in den § 95 Abs. 5 AktG eingefügt. Ausweislich der Materialien dem § 114 Abs. 1 dAktG und der Regel 49 des österreichischen Corporate Governance Kodex (ÖCGK) folgend unterliegen dem Katalog der aufsichtsratspflichtigen Geschäfte nunmehr auch

  • der Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Aufsichtsrates,

  • durch die sich diese außerhalb ihrer Tätigkeit im Aufsichtsrat gegen...

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