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AR aktuell 6, Dezember 2009, Seite 30

Verbotene Einlagenrückgewähr

Johannes Peter Gruber

Wer Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft werden will, muss eine Einlage in Geld oder Sachwerten leisten. Der Gesellschafter erhält dafür die im Gesetz festgelegten und im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten. Zu den Rechten gehört in erster Linie der Anspruch auf Auszahlung des jährlichen Gewinns. Dieser Gewinnanspruch ist – neben dem Liquidationserlös bei Beendigung der Gesellschaft – der einzige Anspruch des Gesellschafters auf Zahlung von Geld. Zusätzliche Leistungen ohne entsprechende Gegenleistung sind verboten. In der Praxis kommen allerdings immer wieder solche Leistungen in „versteckter“ Form an einzelne Gesellschafter vor.

1. Allgemeines

Nach § 82 Abs. 1 GmbHG können die Gesellschafter ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern; sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den sich aus dem Jahresabschluss ergebenden Jahresgewinn. Alle anderen (einseitigen) Leistungen an die Gesellschafter gelten als sog. Einlagenrückgewähr und sind gesellschaftsrechtlich verboten. Der Ausdruck „Einlagenrückgewähr“ ist insoweit irreführend, als damit nicht nur die Rückzahlung von Einlagen selbst, sondern jede geldwerte Leistung aus dem Vermögen der Gesellschaft gemeint ist. ...

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