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AR aktuell 5, Oktober 2009, Seite 36

Der Begünstigte der Privatstiftung

Johannes Peter Gruber

Der Gründer einer Privatstiftung muss ihr mindestes 70.000 Euro übertragen. Der Stiftungsvorstand verwaltet dieses Vermögen und der Stiftungsprüfer kontrolliert die Verwaltung jährlich. Als zusätzliches Organ setzen viele Stifter „Beiräte“ ein, die den Vorstand beraten und kontrollieren sollen. Den von der Stiftung erwirtschafteten Gewinn erhalten (ganz oder zum Teil) die von der Stiftung begünstigten Personen – das sind in der Regel der Stifter selbst, seine Familienmitglieder und sonstige Personen, denen der Stifter Vorteile zukommen lassen möchte. Das Privatstiftungsgesetz (PSG) legt ausdrücklich fest, dass die begünstigten Personen nicht dem Stiftungsvorstand angehören dürfen. Auch bei der Besetzung eines allfälligen Aufsichtsrats gibt es insoweit Beschränkungen. Diese Beschränkungen gelten – wie der OGH jetzt entschieden hat – auch für den sehr häufig vorkommenden Beirat.

1. Der Begünstigte

Von der Privatstiftung „Begünstigte“ sind alle Personen, denen Vorteile aus der Privatstiftung zukommen sollen. Der Stifter legt diese Vorteile und die Begünstigten in der Stiftungsurkunde fest. Die Vorteile können Geld- oder Sachleistungen sein. Es kann sich um eine einmalige Leistung oder um wiederholte Leistungen...

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