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Der Aufsichtsrat als (Vertrags-)Partner des Vorstandes
Obwohl die Kompetenz der Bezugsregelung zwischen Aktiengesellschaft (AG) und Vorstandsmitglied alleine dem Aufsichtsrat zusteht, ist dieser nicht berechtigt, bereits getroffene Regelungen über Bezüge nachträglich abzuändern, selbst wenn diese Bezüge der Lage der Gesellschaft aufgrund nachträglich eingetretener wirtschaftlicher Änderungen nicht mehr angemessen sind. Das Unternehmenswohl unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Interessen kann in diesem Fall eine unternehmerische Entscheidung erfordern, die auf kurzfristige Sicht nachteilige finanzielle Folgen für die AG nach sich zieht, auf langfristige Sicht aber dem Wohl des Unternehmens, also dem Bestand und dem Fortkommen zugutekommt. Ein im Rahmen der Veröffentlichungspflicht des BörseG durch die Veröffentlichung von Änderungen in der Führungsriege möglicher Kursverlust bei börsenotierten AGs und ein möglicher Verlust der Kreditwürdigkeit bei allen AGs muss in gleichem, wenn nicht höherem Maße Grundlage der unternehmerischen Entscheidung des Aufsichtsrates sein.
1. Grundlagen
Die ausschließliche Zuständigkeit zur Bestellung der Vorstandsmitglieder einer AG liegt beim Aufsichtsrat.
Die ausschließliche Zuständigkeit zur Best...