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AR aktuell 3, Juni 2009, Seite 9

Volle Handlungsfähigkeit – zwingende persönliche Voraussetzung für Aufsichtsratsmitglieder einer AG

Matthias Schimka

Gemäß § 95 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat als obligatorisch einzurichtendes Kollegialorgan der AG die Geschäftsführung zu überwachen. Darin erschöpfen sich dessen Aufgaben jedoch nicht. Der Aufsichtsrat ist vielmehr auch als präventiv wirkender kritischer Begleiter und Berater des Vorstands zu verstehen. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, ob angesichts dieses Aufgabenkreises die volle Handlungsfähigkeit einer Person zwingende persönliche Voraussetzung für deren wirksame Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied ist. Weiters wird die Konsequenz des nachträglichen Wegfalls der vollen Handlungsfähigkeit bestellter Aufsichtsratsmitglieder behandelt. Schließlich soll erörtert werden, wie sich die Sachwalterbestellung auf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat auswirkt. In diesem Zusammenhang werden schließlich die (neu) geschaffenen Rechtsinstitute der Vorsorgevollmacht bzw. der Angehörigenvertretung beleuchtet.

1. Volle Handlungsfähigkeit

Vorausschickend sei angemerkt, dass Aufsichtsratsmitglieder in jedem Fall rechtsfähig sein müssen. Die mit der Organstellung zwingend verbundenen Rechte und Pflichten können nämlich nur von Rechtssubjekten wahrgenommen werden. Darüber hinaus schreibt § 86 Abs. 1 Satz 1 AktG vor, d...

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