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GmbH als Aufsichtsrat: Gesellschafts- und steuerrechtliche Betrachtungen
Im Einkommensteuerrecht sind Einkünfte prinzipiell demjenigen zuzurechnen, der auch die damit im Zusammenhang stehende Einkunftsquelle innehat. In einem abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren war strittig, welche steuerlichen Folgen eintreten, wenn Einkünfte nicht dem Leistungserbringenden, sondern einer „zwischengeschalteten“ Kapitalgesellschaft zufließen (UFS Linz , RV/0237-L/04; Parteienbeschwerde beim VwGH unter 2009/15/0016 anhängig).
1. Sachverhalt
Ein Steuerberater brachte seine Kanzlei in eine GmbH ein und wurde deren Geschäftsführer. Weiters war er unter anderem stellvertretender Vorsitzender eines Aufsichtsrats. Der Steuerpflichtige erklärte die dafür gewährten Vergütungen nicht als persönliche Einkünfte, sondern sie wurden bei jener GmbH, deren Geschäftsführer er war, erfasst. Der mit der GmbH abgeschlossene Dienstvertrag enthält ein Konkurrenzverbot, wonach der Steuerpflichtige während der Dauer seiner Geschäftsführertätigkeiten keine andere selbständige Erwerbstätigkeit ausüben dürfe. Entgelte für Tätigkeiten, die er z. B. als Aufsichtsrat beziehe, müssten daher in die GmbH einfließen und würden entsprechend dem angefallenen Zeitaufwand mit ihr verrechnet.
Diese Vergüt...