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AR aktuell 1, Februar 2009, Seite 31

Haftung des Aufsichtsrats gegenüber Anlegern

Johannes Peter Gruber

Es gibt in Österreich nur ein paar vereinzelte Entscheidungen, die sich mit der Haftung der Mitglieder des Aufsichtsrats beschäftigen. Zu einer tatsächlichen Haftung eines Aufsichtsratsmitglieds ist es bisher überhaupt noch nie gekommen. Im nach Einwohnern rund zehnmal so großen Deutschland gibt es bereits eine Reihe von Entscheidungen. Aufgrund der mehr oder weniger gleichen Rechtslage haben diese regelmäßig erheblichen Einfluss auf unsere Gerichte. Das OLG Düsseldorf hat im vergangenen Sommer einem Anleger Anspruch auf Schadenersatz gegen zwei Mitglieder des Aufsichtsrats zugesprochen. Sie hatten nicht verhindert, dass der Vorstand die Anleger bewusst zu Fehlinvestitionen verleitete.

1. Pflichten der Aufsichtsratsmitglieder

Der Aufsichtsrat einer AG hat den Vorstand zu überwachen. Er kann sich dabei in erster Linie auf die schriftlichen und mündlichen Berichte des Vorstands stützen und darf darauf vertrauen, dass die Lage des Unternehmens wahrheitsgemäß dargestellt wird. Der Auf sichtsrat ist daher in der Regel nicht verpflichtet, eigene Nachforschungen anzustellen. Seine Verantwortung unterscheidet sich grundlegend von der eines Vorstandes, weil er keinen „eigenen unternehmerische...

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