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AR aktuell 4, August 2008, Seite 26

Literaturrundschau

Der Aufsichtsrat zwischen Sitzungen und Videokonferenzen

Michael Barnert

Schon seit längerem wird in der Literatur diskutiert, ob die Abhaltung einer Videokonferenz durch den Aufsichtsrat einer AG als Sitzung i. S. d. § 94 AktG zu qualifizieren ist. Mit dieser Frage setzt sich Manfred Straube in seinem Beitrag in GeS 2007, 426 auseinander.

Der Artikel beschäftigt sich zu Beginn mit den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen zur Beschlussfassung des Aufsichtsrates inner- und außerhalb der gem. § 94 Abs. 3 AktG zumindest vierteljährlich abzuhaltenden Sitzungen. Eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen ist nach pflichtgemäßer Entscheidung des Aufsichtsratsvorsitzenden bzw. seines Stellvertreters (Semler in Semler/v. Schenk, Arbeitsbuch für Aufsichtsratmitglieder2, § 4 Rz. 111, 115) nach § 92 Abs. 3 AktG dann möglich, wenn dies nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung ausgeschlossen ist und ferner kein Mitglied des Aufsichtsrates widerspricht. Straube betont dazu, dass das Widerspruchsrecht des einzelnen Mitgliedes zwingend ist und weder durch Satzung noch Geschäftsordnung ausgeschlossen werden kann. Wird eine Beschlussfassung außerhalb von Sitzungen durchgeführt, so kann die Stimmabgabe gem. § 92 Abs. 3 Satz 2 AktG auch in fernmündlicher oder „anderer vergleichbarer“ Form erfolgen.

Straube erörtert in der Folge, w...

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