Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Unvereinbare Funktionen im Konzern
Ein Aufsichtsrat kann nicht gleichzeitig auch Vorstand derselben Gesellschaft sein. Er darf auch nicht Vorstand oder Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft sein. Der OGH hat jetzt entschieden, dass die entsprechende Bestimmung (§ 90 AktG) weit auszulegen ist: Ein Aufsichtsrat darf bei diesen Gesellschaften überhaupt nicht beschäftigt sein, weder als (sonstiger) Angestellter noch als Arbeiter. Eine Ausnahme besteht nur für die in den Aufsichtsrat entsendeten Arbeitnehmervertreter.
1. Sachverhalt
Peter M. und Leopold M. waren seit der Gründung der Muttergesellschaft Mitglieder ihres Aufsichtsrats. Beide waren und sind nach wie vor auch Angestellte einer Tochtergesellschaft. Peter M. ist dort Leiter des Controllings, Leopold M. ist Leiter der Qualitätssicherung.
In der außerordentlichen Hauptversammlung der Muttergesellschaft vom wurden sie nach Ablauf ihrer Funktionsperiode neuerlich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt. Das zuständige Gericht registrierte die Verlängerung der Funktionen kurz danach im Firmenbuch. Im August 2007 meldete der Aufsichtsratsvorsitzende dem Gericht, dass die beiden Aufsichtsräte bei einer Tochtergesellschaft angestellt seien. Ihre Wahl in den Aufsichtsrat sei...