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Die neuen Antikorruptionsbestimmungen als Falle für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2008, das am in Kraft trat, wurden neue Tatbestände in das StGB mit dem Schwerpunkt, die Korruption bei Privatunternehmen zu bekämpfen, aufgenommen; gleichzeitig wurden auch die bestehenden Beamtenbestechungsbestimmungen verschärft. Die neuen Regelungen können zu einer Falle für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder werden.
1. Korruption in Privatunternehmen
1.1. Die Tatbestände im Allgemeinen
Gemäß § 168c Abs. 1 StGB macht sich ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens strafbar, der im geschäftlichen Verkehr für die pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung einer Rechtshandlung von einem anderen für sich oder einen Dritten einen Vorteil fordert, annimmt oder sich versprechen lässt. Aber auch das Anbieten, Versprechen oder Gewähren zu diesem Zweck kann die Strafbarkeit begründen (§ 168d StGB).
1.2. Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder als Täter
Täter ist ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens, das ist eine Person, die in einem Unternehmen im privaten Sektor eine leitende oder auch eine sonstige Stellung einnimmt. Diese Person muss nicht zwingend eine Geschäftsführungsposition haben: Ein Beauftragter ist jemand, der berechtigt ist, für ein Unternehmen ges...