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AR aktuell 3, Juni 2008, Seite 13

Zur Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats bei der Bestellung des Abschlussprüfers de lege ferenda

Ulrich Kraßnig

Mit dem Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 (URÄG 2008) wird der Aufsichtsrat stärker in die Bestellung des Abschlussprüfers eingebunden. Es wird klargestellt, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft bei Anbahnung und Abschluss des Vertrages mit dem Abschlussprüfer nicht nur inhaltlich zu vertreten, sondern auch im Innenverhältnis die maßgeblichen Entscheidungen über den Vertragsinhalt zu treffen hat. Zudem wird nunmehr ausdrücklich normiert, dass das Entgelt für die Abschlussprüfung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Prüfers und zum voraussichtlichen Umfang der Prüfung zu stehen hat. Der vorliegende Beitrag versucht, die Schwierigkeiten, mit denen der Aufsichtsrat im Rahmen der Bestellung des Abschlussprüfers konfrontiert sein kann, zu analysieren und konstruktive Lösungsansätze herauszuarbeiten.

1. Einleitung

Der Aufsichtsrat ist in Hinkunft gesetzlich eindeutig verpflichtet, den Prüfungsvertrag mit dem Abschlussprüfer auszuverhandeln sowie abzuschließen.

Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres gewählt. Dieser Wahl hat ein Vorschlag durch den Aufsichtsrat voranzugehen. Der Aufsichtsrat, der die zu prüfende Ges...

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