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AR aktuell 6, Dezember 2023, Seite 229

Keine Anwendbarkeit öffentlich-recht-licher Materiengesetze bei der Vergabe von Abschluss- und Sonderprüfungen

Ulrich Kraßnig

Dieser Beitrag zeigt, dass bei der Bestellung eines Abschluss- oder Sonderprüfers bei öffentlichen Unternehmen aufgrund der abschließenden spezialgesetzlichen Regelungen des Unternehmensbzw Gesellschaftsrechts kein Platz für eine Anwendung des Vergaberechts oder eines etwaigen Stadtrechts gegeben ist.

1. Grundlegendes

Im Allgemeinen fällt die Vergabe öffentlicher Aufträge in den Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG), das auf der Richtlinie 2014/24/EU basiert (Vergabe-RL). In der Literatur bestehen jedoch auch Meinungen, dass das Abschlussprüfer-Auswahlverfahren in Art 16 Verordnung (EU) 537/2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (AP-VO) und in den § 70 ff iVm § 92 Abs 4a Z 4 lit h UGB spezialgesetzlich geregelt ist und daher eine Anwendbarkeit des Vergaberechts ausscheidet. Auch die Vergabepraxis ist in diesem Zusammenhang uneinheitlich. Während lange Zeit die Vergabe der Abschlussprüfung nach den Bestimmungen des Vergaberechts erfolgte, waren vor allem in der jüngeren Vergangenheit auch Ausschreibungen zu beobachten, auf die dies nicht zutrifft. Interessanterweise äußern sich weder Interessenvertretungen...

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