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AR aktuell 2, April 2008, Seite 31

Verletzung der Aktionärsrechte

Johannes Peter Gruber

Einmal jährlich findet die ordentliche Hauptversammlung der AG statt. Vor der Hauptversammlung müssen die Aktionäre in den Jahresabschluss, den Konzernabschluss und den Bericht des Aufsichtsrats Einsicht nehmen können. Auf Verlangen ist ihnen eine Kopie dieser Unterlagen zu übersenden. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, dann sind die darauf folgenden Hauptversammlungsbeschlüsse grundsätzlich nichtig. Anlass für den vorliegenden Fall war wieder – vgl. schon die in Aufsichtsrat aktuell 2/2007 besprochene Entscheidung – die Klage eines Kleinaktionärs.

1. Sachverhalt

Die Hauptversammlung der betroffenen Aktiengesellschaft fand am statt. Zuvor hatte ein Kleinaktionär mit Brief vom den Vorstand um Übersendung des Berichts des Aufsichtsrats gebeten. Der Vorstand hatte auf diese Bitte nicht reagiert. Der Kleinaktionär gab deshalb in der Hauptversammlung zum entsprechenden Tagesordnungspunkt („Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2004“) Widerspruch zu Protokoll. Die Hauptversammlung entlastete den Aufsichtsrat dennoch, worauf der Kleinaktionär die Nichtigkeit des Beschlusses vor Gericht geltend machte. Die erste und die zweite Inst...

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