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Die Aufzeichnung und Übertragung von Hauptversammlungen
Seit Jahren ist festzustellen, dass die Teilnahmefreudigkeit und -fähigkeit der Aktionäre in diesem wichtigen Forum abnimmt. Gefällte Beschlüsse spiegeln daher meist nicht das Bild der geschlossenen Versammlung aller oder der meisten Aktionäre wider. Vielmehr trifft oft die anwesende Aktionärsminderheit Entscheidungen, an die auch die Mehrheit der abwesenden Aktionäre gebunden ist. Durch neue aktienrechtliche Regelungen, die die Möglichkeit der Aufzeichnung und Übertragung von Hauptversammlungen schaffen, wurde möglicherweise nun ein Beitrag dazu geleistet, den Präsenzmangel mit zeitgemäßen Mitteln zu kompensieren.
1. Die Aufzeichnung von Hauptversammlungen
Es wurde vertreten, dass eine AG zufolge der Rechtslage vor Inkrafttreten des GesRÄG 2004 nur mit Zustimmung sämtlicher Aktionäre durchgehend aufzeichnen durfte, nachdem die Aktionäre auf die Aufzeichnung vom Hauptversammlungsleiter hingewiesen worden waren. Die Zustimmung der Aktionäre konnte auch stillschweigend – durch Nichtausübung des Widerspruchrechts – erfolgen. Seit der Einführung des § 102 Abs. 3 Satz 1 AktG (Satzungsregelung hinsichtlich der Aufzeichnung) bedarf es nicht mehr der Zustimmung aller Aktionäre. Das Vorliegen einer Satzungsermächtig...