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Literaturrundschau
Rechtsfolgen unzulässig hoher Vorstandsbezüge
In der letzten Zeit wurde die öffentliche Kritik über eine Explosion der Managergehälter und über die Vereinbarung großzügiger „Golden Handshakes“ bei Auflösung eines Vorstandsvertrages lauter. Nicht selten wird Vorstandsmitgliedern vorgeworfen, dass sie das von ihnen geleitete Unternehmen als Selbstbedienungsladen betrachten. Neben der „moralischen“ Frage, welche Höhe für Vorstandsbezüge angemessen und zulässig ist, stellt sich auch die Frage, welche Rechtsfolgen bei der Vereinbarung unangemessener und somit unzulässig hoher Vorstandsbezüge anwendbar sind. Mit letzterer Frage setzt sich Wolfgang T. Graff in seinem Beitrag in RdW 2007/543, 515 auseinander.
Der Artikel stellt zunächst die Ausgangslage in Österreich dar: Bei AGs liegt der Abschluss und die Auflösung von Vorstandsverträgen in der alleinigen Kompetenz des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, dass die Gesamtbezüge (Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des einzelnen Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 78 AktG). Diese Bestimmung gelte zudem für die Abfertigung ...