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AR aktuell 1, Februar 2008, Seite 27

Gründung einer Privatstiftung – Auswirkungen auf den Pflichtteil

Johannes Peter Gruber

Jeder kann – solange er seine Schulden pünktlich zahlt – mit seinem Vermögen machen, was er will. Man kann sein Vermögen vollständig verbrauchen und muss weder seiner Frau noch seinen Kindern oder seinen Eltern etwas vererben. Ist allerdings beim Tod noch Vermögen vorhanden, dann haben bestimmte Personen Anspruch auf einen Teil davon – den Pflichtteil. Bei der Berechnung des Pflichtteils sind Schenkungen einzurechnen, die der Verstorbene innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod getätigt hat. Als Schenkung gilt auch die Gründung einer Privatstiftung. In bestimmten Fällen können – wie der OGH jetzt entschieden hat – auch Privatstiftungen, deren Gründung mehr als zehn Jahre zurückliegt, mit zu berücksichtigen sein.

1. Der Pflichtteil

Die Regeln über den Pflichtteil stellen sicher, dass die nächsten Verwandten des Verstorbenen einen Mindestanteil am hinterlassenen Vermögen bekommen. Sie kommen immer dann zum Tragen, wenn der Verstorbene im Testament nicht seine nächsten Verwandten, sondern andere Personen als Erben eingesetzt hat.

Anspruch auf einen Pflichtteil haben die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen. Ist eines seiner Kinder bereits vorher verstorben, kommen dessen Kinder z...

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